Erstattung privater Behandlungen

Zahnzusatzversicherung

In einigen Tarifen einer Zahnzusatzversicherung sind Zuzahlungen bei Kassenbehandlungen und/oder rein private kieferorthopädische Behandlungen versichert. Bitte fragen Sie Ihre private Zahnzusatzversicherung, ob und in welchem Umfang bei Ihnen bzw. Ihrem Kind die Kieferorthopädie abgedeckt ist. Wir empfehlen jedoch grundsätzlich dringend, vor jeder Behandlung den von uns erstellten Heil- und Kostenplan vorab bei der Zahnzusatzversicherung für eine Deckungszusage vorzulegen.

Beihilfe

In der Regel bezahlt die Beihilfe eine kieferorthopädische Behandlung mit dem Invisalign-System bei Kindern unter 18 Jahren.

Erwachsene haben selten die Möglichkeit, in den Genuss einer Kostenübernahme durch die Beihilfe zu kommen. Ausschließlich in sehr schwerwiegenden Fällen, bei denen zusätzlich eine kieferchirurgische Maßnahme zum Umstellen der Kiefer notwendig ist, kann eine Kostenübernahme durch die Beihilfe erfolgen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle. Wir empfehlen jedoch grundsätzlich dringend, vor jeder Behandlung den von uns erstellten Heil- und Kostenplan vorab bei der Beihilfe für eine Deckungszusage vorzulegen.

Private Krankenversicherung

In der Regel bezahlen die privaten Krankenversicherungen eine kieferorthopädische Behandlung mit dem Invisalign-System bei Kindern unter 18 Jahren. In vielen Tarifen der privaten Krankenversicherungen sind auch kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen versichert.

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Wir empfehlen jedoch grundsätzlich dringend, vor jeder Behandlung den von uns erstellten Heil- und Kostenplan vorab Ihrer privaten Krankenversicherung für eine Deckungszusage vorzulegen.

Probleme bei der Erstattung

Offizielle Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen (12/2022)

Wussten Sie eigentlich, dass die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) seit 1988 einen unveränderten Punktwert aufweist? Dem Punktwert kommt in der GOZ die Bedeutung zu, die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung (Preissteigerungen) abzubilden. Zuständig und verantwortlich für diese Anpassung ist allein der Gesetzgeber, der dieser Verpflichtung seit 34 Jahren leider nicht nachkommt. In den Gebührenordnungen anderer vergleichbarer freier Berufe, zuletzt bei den Tierärzten und den Rechtsanwälten, sind jedoch Anpassungen erfolgt. Ganz abgesehen von den Erhöhungen der Diäten, die sich die Abgeordneten selbst regelmäßig geben.

In den Jahren 1988 - 2021 betrug die allgemeine Preissteigerung 66 %. Seit Corona steigen die Kosten für Zahnarztpraxen massiv; in diesem Jahr aus bekannten Gründen noch verstärkt. Ein Beispiel: Wenn in unserer Zahnarztpraxis bei Ihnen ein "normaler" einwurzeliger Zahn entfernt worden ist, bekommen Sie dafür 9,05 € berechnet. Dieses Geld ist aber nicht gleich Einkommen zur freien Verfügung, sondern nur der Praxisumsatz. Davon müssen alle in der Praxis anfallenden Kosten bezahlt werden. Nach Abzug dieser Kosten verbleiben nach statistischen Mittelwerten rund 2,75 €, die selbstverständlich noch zu versteuern sind und von denen auch noch arzteigene Beiträge zur Krankenversicherung und Altersvorsorge getragen werden müssen.

In den vergangenen Jahren haben wir in unserer Praxis in Ihrem Interesse trotz dieser Kostenspirale darauf verzichtet, durch gebührenrechtliche Möglichkeiten außerhalb des Steigerungssatzes unsere Leistungspreise anzuheben und stattdessen die Kostensteigerungen selbst getragen. Dies anfangs auch, weil vor 34 Jahren die privatzahnärztlichen Leistungen preislich noch generell oberhalb der Sozialversicherungssätze lagen. Inzwischen liegen rund 50 % dieser Leistungspreise unter denen der Sozialhilfe! Die aktuell in allen Lebensbereichen spürbaren hohen Kostensteigerungen zwingen auch unsere Zahnarztpraxis jetzt dazu, die gebührenrechtlichen Möglichkeiten zur Kostenabfederung anzuwenden.

Sofern Sie sich Kosten unserer Liquidation durch eine private Krankenversicherung und/oder Ihre Beihilfestelle erstatten lassen wollen, können diese gebührenrechtlich zulässig angewandten Möglichkeiten dazu führen, dass Sie einen Anteil oder einen höheren Selbstbehalt als bisher gewohnt aus den Kosten für Ihre Behandlung selbst tragen müssen. Ursache hierfür können versicherungsvertragliche und/oder beihilferechtliche Regelungen oder auch ein restriktives Erstattungsverhalten Ihrer Krankenkasse/Beihilfe sein.

Weiterhin ist Ihr Interesse, bei uns gemäß den Erkenntnissen moderner Zahnheilkunde behandelt zu werden, die Motivation und der Antrieb unseres Praxisteams für Ihre Behandlungen. Das ist zu den Preisen von 1988 endgültig nicht mehr möglich. Es ist eine an die allgemeine Preisentwicklung angepasste Leistungsvergütung erforderlich, um die Zukunft nicht unserer Praxis als Ihre Zahnarztpraxis, sondern aller deutschen Zahnarztpraxen zu gewährleisten.

Die Schuld an der Sie und uns als Ihre Zahnarztpraxis aktuell besonders belastenden Situation trägt einzig und allein der Gesetzgeber.

Wir lassen Sie nicht allein!

Der BFS Erstattungsservice

Wir weisen an dieser Stelle ebenfalls offen darauf hin, dass die Beihilfe erfahrungsgemäß die mit Abstand schwierigste Kostenerstatterin ist, wenn es um Berechnungen oberhalb des 2,3-fachen Satzes trotz rechtskonformer Begründungen geht.

Doch auch vereinzelte private Krankenversicherungen handhaben die Erstattungen inzwischen restriktiv, wenn oberhalb des 2,3-fachen Satzes berechnet wird.

Unser Abrechnungsservice BFS health finance steht Ihnen in solchen Fällen zwar mit starken Stellungnahmen, notfalls für jede einzelne Rechnung, zur Seite.

Bitte kontaktieren Sie bei Bedarf den Erstattungsservice von BFS direkt. Bei Anpassungsbedarf wendet sich BFS daraufhin direkt an uns und formuliert Ihnen nach Rücksprache mit uns eine rechtssichere und starke Stellungnahme mit diversen Urteilen und, falls notwendig, detaillierteren Begründungen. Dieses Dokument legen Sie Ihrer kostenerstattenden Stelle vor.

Dennoch weigern sich viele Beihilfestellen oder einzelne private Krankenversicherungen weiterhin, die Differenz zu erstatten. Da wir von der Satzsteigerung oft Gebrauch machen, stellen Sie sich bitte schon vorab auf einen gewissen selbst zu tragenden Anteil ein.

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